Satzung
Satzung des Vereins NORDKURVE12 e.V.:
§ 1 (Name und Sitz des Vereins)
Der Verein führt den Namen NORDKURVE12 e.V..
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.”
Der Sitz des Vereines ist Leverkusen.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis 30.06.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Förderung einer unabhängigen und lebendigen Fankultur in Leverkusen. Der Fanszene rund um den Sportverein Bayer 04 Leverkusen soll eine gruppenübergreifende Organisationsstruktur geboten werden. Durch gemeinschaftliche Aktionen und Aktivitäten (z.B. Auswärtsfahrten, Konzerte, Fußballturniere, Anstreben von eigenen Clubräumen als Anlaufstelle) soll aus den verschiedenen Elementen der Fanszene eine Anlaufstelle entstehen, die mit der „Nordkurve” gleichzeitig über ein Sprachrohr für die Vertretung Ihrer Interessen verfügt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Rechte der Mitglieder)
Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen. Sie sind berechtigt an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 14 Jahren können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Mit der Antragstellung erkennt das Mitglied die Satzung der NORDKURVE 12 e.V. an.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Mitglieder, die Ihre Beiträge nicht entrichtet haben, sind für die Dauer des Verzugs von der Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vereinsämter sind Ehrenämter. Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer erhalten eine Aufwandsentschädigung für allgemein entstehende Kosten (Telefongebühren etc.).
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen (per Post oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (per Post oder per E-Mail) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ersatzweise kann ein Versammlungsleiter vom Vorstand bestimmt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu benennen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie eine Verlängerung oder Verkürzung der Amtszeit können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie aus einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes bestehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei von drei Vorsitzenden anwesend sind.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Sie haben die Aufgabe, nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Bücher zu prüfen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 (Haftung des Vereins)
Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Die Amtsinhaber haften dem Verein für jeden vorsätzlich verursachten Schaden. Die Mitglieder haften für jeden vorsätzlichen und grob fahrlässig verursachten Schaden.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird in einer Mitgliederversammlung über das Vermögen des Vereins entschieden.
§ 14 (Inkrafttreten)
Vorstehend genannte Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.